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Fachartikel: Betriebsbedingte Kündigung – Das ist zu beachten (PDF-Datei)
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Artikel-Nr.: 5-10-2013-07-06
Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, muss er immer damit rechnen, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt, um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest die Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (s.u.) fallen, haben in einem Kündigungsschutzprozess „die besseren Karten“ im Vergleich zu Arbeitnehmern in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes wird eine Kündigung vom Arbeitsgericht nämlich nicht nur darauf überprüft, ob sie form- und fristgerecht ist, sondern auch darauf, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wird im Rahmen der sozialen Rechtfertigung auch geprüft, ob eine Sozialauswahl zwischen den beschäftigten Arbeitnehmern erfolgt ist und diese richtig war. Gilt das Kündigungsschutzgesetz für den Arbeitnehmer nicht, überprüfen die Arbeitsgerichte die Kündigung nur darauf, ob sie schriftlich erfolgt ist, die anzuwendende Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob ggf. notwendige behördliche Zustimmungen (z.B. bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamts) vorgelegen haben.
Fachartikel aus ERGOTHERAPIE UND REHABILITATION Ausgabe 07/2013
DOI: 10.2443/skv-s-2013-51020130706
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